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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERIKS Deutschland GmbH

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

a) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Annahmen und Verträge über Lieferungen und / oder Leistungen (nachfolgend „Leistungen“) der ERIKS Holding Deutschland GmbH, der ERIKS Deutschland GmbH, der ERIKS Immobilien & Service GmbH, der ERIKS Transportation GmbH und AMG – Pesch GmbH (nachfolgend jeweils „ERIKS“) gegenüber sämtlichen Vertragspartnern, die keine Verbraucher nach § 13 BGB sind (nachfolgend „Kunde“).

b) Von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit ERIKS solche Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ERIKS in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Kunden auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Lieferungen. Kaufmännische Bestätigungsschreiben des Kunden verpflichten ERIKS nicht, auch wenn ERIKS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

c) Die Unwirksamkeit einer einzelnen Geschäftsbedingung berührt nicht die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen insgesamt und ebenfalls nicht die Wirksamkeit von Annahmen, Angeboten und Verträgen, welche unter Zugrundelegung der unwirksamen Geschäftsbedingung abgegeben oder geschlossen wurden.

2. Angebot und Vertragsschluss

a) Angebote werden von ERIKS unter dem Vorbehalt kaufmännischer und technischer Klärung sowie dem Vorbehalt der Selbstbelieferung abgegeben. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung von ERIKS in Text- oder Schriftform.

b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist, behält sich ERIKS etwaige handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen, insbesondere von Farben, Zusammensetzungen, chemischen Verunreinigungen, der Verwendung von Rohstoffen und Produktionsverfahren vor. Im Übrigen ergibt sich die Sollbeschaffenheit der Leistung aus den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsvorgaben sind von ERIKS nicht geschuldet. Insbesondere sind Angaben in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten bzw. Begleitzetteln lediglich Richtwerte oder stellen Kennzeichnungen dar, welche auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen mit den Leistungsgegenständen beruhen. Bestimmte Einsatzzwecke oder bestimmte Eignungen, einschließlich der Verwendungsdauer und Haltbarkeit der Leistungen sind
gesondert zu vereinbaren, andernfalls obliegt das Eignungs- oder Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Dieser hat die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und für eine geeignete Lagerung zu sorgen.

c) ERIKS ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands verbunden sind.

d) Der Kunde darf Ansprüche aus mit ERIKS geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ERIKS‘ ausdrücklicher Zustimmung abtreten.

e) Sofern ERIKS in Vorleistung tritt, z.B. bei Zahlung auf Rechnung, ermächtigt der Kunde ERIKS, seine Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf der Basis mathematisch-statischer Verfahren an die Creditreform oder einen vergleichbaren Dienstleister weiterzugeben. ERIKS behält sich das Recht vor, dem Kunden im Ergebnis der Bonitätsprüfung die gewünschte Zahlungsart zu verweigern.

f) Die Ware von ERIKS ist ausschließlich für gewerbliche Nutzer bestimmt. Ein Weiterverkauf der Ware an Verbraucher bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ERIKS.

 

3. Preise und Versandkosten

a) Maßgebend sind die von ERIKS in der entsprechenden Willenserklärung zum Vertragsschluss angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend für die Berechnung sind ferner die von ERIKS ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Quadratmeterzahlen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind und vom Kunden gefordert wurden, werden gesondert berechnet.

b) Die genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Diese werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen; es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.

c) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Steigerungen der Rohstoffpreise, der Lohnkosten, der Transportkosten, der Energiekosten oder erhöhte Kosten aufgrund veränderter Rechtsnormen – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - eingetreten, verpflichten sich ERIKS und der Kunde, Verhandlungen zur Neufestsetzung des Kaufpreises aufzunehmen. Ist eine Übereinkunft nicht zu erzielen, sind ERIKS und der Kunde gleichermaßen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche (z. B. Schadens- und Aufwendungsersatz) sind ausgeschlossen.

 

4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen, Abrufaufträge

a) Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt kaufmännischer und technischer Klärung sowie der rechtzeitigen Belieferung von ERIKS, sofern nicht ausdrücklich von den Parteien schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

b) Lieferfristen und -termine sind bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, von ERIKS nicht zu vertretendem Ausbleiben von Zulieferungen seiner Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung angemessen zu verlängern. Vorstehende Lieferhemmnisse berechtigen ERIKS auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. ERIKS ist dem Kunden gegenüber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

c) Ist die Absendung der Ware infolge von außergewöhnlichen Umständen, die ERIKS nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist ERIKS unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls ERIKS‘ Lagerräume hierzu nicht ausreichen.

d) ERIKS ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware ist ERIKS zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, höchstens bis zu 10 %, befugt.

e) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel zwei Wochen betragenden, schriftlich gesetzten Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Das Beschaffungsrisiko übernimmt ERIKS bei Gattungsschulden nur im Falle der Lieferung aus Vorräten und Beständen.

f) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Kunden, kann ERIKS beginnend mit dem auf die Anzeige folgenden Monatsersten die entstehenden Lagerkosten ersetzt verlangen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der bestellten Ware für jeden Monat, unbeschadet weiterer Ansprüche. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass in Folge der Verzögerung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

g) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen ERIKS, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf ERIKS‘ Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

h) Bei Abrufaufträgen ist ERIKS berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen und zu bevorraten. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, ist ERIKS spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.

 

5. Lieferklausel, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt gem. des von den Parteien vereinbarten INCOTERMS gem. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Version der vom International Chamber of Commerce herausgegebenen INCOTERMS. Vereinbaren die Parteien keinen INCOTERM, erfolgt die Lieferung FCA, benannter Bestimmungsort, der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version der INCOTERMS. Bei der Lieferung von Gegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung ERIKS‘ Lager verlassen hat. ERIKS ist ungeachtet des vereinbarten INCOTERMS grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Versandweges und die Versandart bleibt ERIKS überlassen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Die Fracht wird nach den am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Fracht kosteneinwirkende Umstände hat der Kunde zu tragen, soweit der Kunde die Änderungen veranlasst hat. Bei Kunden, die Ware selbst abholen (Selbstabholer), geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und der Information des Kunden von der Bereitstellung auf den Kunden über. Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind ERIKS rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.

 

6. Gewährleistung

a) ERIKS gewährleistet, dass sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet ERIKS nach den folgenden Maßgaben: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Der Kunde hat zusätzlich und unabhängig von der entsprechend dem vorstehenden Satz durchzuführenden Wareneingangsprüfung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in seinem Produktionsprozess, wenn möglich und soweit wirtschaftlich zumutbar, vor Einbau oder vor Verarbeitung der von uns gelieferten Ware, spätestens jedoch vor der Auslieferung seiner Produkte, in welche die Ware verbaut wurde, die Funktionstauglichkeit der Ware zu prüfen. Erkennbare Mängel sind ERIKS gegenüber spätestens innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

b) Stellt der Kunde Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde.

c) Transportschäden sind ERIKS vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln.

d) Bei berechtigter Beanstandung ist ERIKS nach eigenem Ermessen zur Nachbesserung der beanstandeten Ware oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

e) Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung sind von ERIKS nur bis zu einer Höhe von 150% des Werts der mangelhaft gelieferten Sache in mangelfreiem Zustand zu tragen.

f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Angabe des Kunden, instruktionswidrige Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung oder Verwendung entstehen.

g) Ist ERIKS innerhalb einer vom Kunden gestellten, angemessenen Nachfrist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung nicht möglich, so steht dem Kunden unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

h) Gibt der Kunde ERIKS keine Gelegenheit und angemessene Zeit, sich von dem gerügten Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, bei denen die Voraussetzung gem. Ziff. 7 erfüllt sind.

 

7. Haftungsbeschränkung

a) ERIKS haftet nur für Schäden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

b) Soweit ERIKS‘ Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

c) Die gesetzliche Regelung zur Beweislast bleibt hiervon unberührt.

d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem ProdHaftG, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen.

e) Darüber hinaus haftet ERIKS nur in Fällen, in denen das Produkt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der vorliegenden Betriebsanleitung bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch erfahren hat.

 

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen ERIKS verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. In Abweichung davon gelten in Fällen nicht abdingbarer gesetzlicher Verjährungsvorschriften, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b BGB und § 478 Abs. 2 BGB, für vorsätzliches, arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzlichen Fristen.

 

9. Zahlung

a) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind sämtliche Zahlungen nach Lieferung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten.

b) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich ERIKS ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Kunden legt ERIKS bei Vertragsabschluss fest, welche Forderungen durch Zahlungen des Kunden erfüllt werden.

c) Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wird nach Vertragsschluss oder im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung während des Verlaufs derselbigen erkennbar, dass ERIKS‘ Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen ERIKS die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.

d) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung mit rechtskräftig festgestellten oder von ERIKS ausdrücklich anerkannten Forderungen befugt.

 

10. Eigentumsvorbehalt

a) ERIKS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Kunde die Ware nicht verpfänden, sicherheitshalber übereignen oder mit sonstigen Rechten belasten.

b) Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ERIKS bezieht, behält sich ERIKS das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus innerhalb der Geschäftsverbindung abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Kunden anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden die wechselmäßige Haftung von ERIKS begründet (Scheck-, Wechselzahlung), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ERIKS zur Rückforderung der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für ERIKS, ohne dass ERIKS hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von ERIKS. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht ERIKS gehörender Ware erwirbt ERIKS Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit ERIKS nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird ERIKS Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er ERIKS schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in Eigentum oder Miteigentum von ERIKS stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

d) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit ERIKS nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterverarbeitung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an ERIKS ab; ERIKS nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der sich aus der Rechnung ergebende Betrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum von ERIKS, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

e) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgehenden Absätze tatsächlich auf ERIKS übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

f) ERIKS ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an ERIKS abgetretenen Forderungen gemäß den Absätzen c) und d). ERIKS wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Auf Verlangen von ERIKS hat der Kunde bei Verstoß gegen seine Zahlungsverpflichtungen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; ERIKS ist dann ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung ebenfalls anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Kunde ERIKS unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

g) Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, das Recht zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

h) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist ERIKS zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheit nach Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

 

11. Schutzrechte

a) ERIKS behält sich sämtliche Eigentums-, Patent-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Schutzrechte vor, insbesondere an den ERIKS gehörenden Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how, Beiträgen zu gemeinsamer Entwicklung und Kalkulationen. Mit der Überlassung ist keine Übertragung der Rechte an oder aus einem solchen Gegenstand verbunden. Der Kunde erkennt die Rechte von ERIKS an den verwendeten Marken und sonstigen Kennzeichen an, wird diese nicht anderweitig verwenden, insbesondere auch nicht an Dritte weitergegeben.

b) Der Kunde ist nicht berechtigt, geistiges Eigentum von ERIKS für andere Zwecke als den vereinbarten Vertragszweck zu verwenden. Nach Vertragsende hat der Kunde auf Verlangen von ERIKS die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen an ERIKS zurückzugeben. Der Kunde akzeptiert, dass er in jeglichem Werbematerial, das von ihm oder für ihn in Verbindung mit den Produkten produziert wird, eine Erklärung über das geistige Eigentum von ERIKS abzugeben hat. Der Kunde ist verpflichtet, die von ERIKS verwendete Kennzeichnung zu verwenden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ERIKS, die Kennzeichnungen auf den Waren zu entfernen oder zu verändern oder andere Kennzeichnungen auf den Waren anzubringen.

c) Werden ERIKS oder ein mit ERIKS verbundenes Unternehmen von einem Dritten wegen einer vom Kunden begangenen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum in Anspruch genommen, stellt der Kunde ERIKS oder das mit ERIKS verbundene Unternehmen von diesem Anspruch frei.

d) Die Verpflichtung des Kunden zur Freistellung von ERIKS oder dessen verbundenen Unternehmen, wie oben dargelegt, bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die ERIKS oder dessen verbundenes Unternehmen durch oder im Zusammenhang mit der Forderung dieses Dritten entstehen.

 

12. Vertraulichkeit & Datenschutz

a) ERIKS und der Kunde verpflichten sich, Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht. Dies gilt nicht für Informationen, die vor der Offenlegung der anderen Partei oder am Markt bereits bekannt waren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Konzerngesellschaften, Berater, Zulieferer und sonstige Dritte ist jedoch für ERIKS zulässig, soweit dieser Dritte die Informationen notwendigerweise zur Erreichung des Vertragszwecks zwischen dem Kunden und ERIKS kennen muss und soweit dieser in einer dieser Klausel entsprechenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

b) Jede Partei ist verpflichtet, ihre jeweiligen Pflichten gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen und -vorschriften jederzeit zu erfüllen.

 

13. Compliance

a) Der Kunde versichert und garantiert, dass er keinen Handelssanktionen der USA, der EU und/oder der UN unterliegt. Ferner garantiert der Kunde, weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen, verfassungsfeindlichen Organisationen oder sanktionierten Geschäftspartnern zu unterhalten. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Prozesse und/oder Systeme, sicher. So bald Waren die jeweilige ERIKS-Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird ERIKS von allen ihm aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten - einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder - freistellen.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und seitens der Vereinten Nationen verhängte Sanktionen.

c) Im Falle, dass die Produkte für den Export bestimmt sind, ist bis spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine schriftliche Endverbleibs-Erklärung einschließlich der Identität des Endverbrauchers sowie die Bestätigung der nicht-militärischen und nicht-nuklearen Verwendung vorzulegen. Sollte der Kunde bei Auftragserteilung diese Informationen nicht beigebracht haben oder die Lieferung gegen nationale, europäische oder US-amerikanische Exportkontrollgesetze verstoßen, ist ERIKS berechtigt, sein Angebot zu widerrufen oder von seinem Angebot zurückzutreten und die Annahme der Bestellung zu verweigern bzw. vom Vertrag zurückzutreten, ohne jeglichen Schadenersatzanspruch des Kunden aufgrund der Nichtannahme der Bestellung oder der Nichterfüllung des Vertrages.

d) Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes, einschließlich derjenigen, die sich gegen Bestechungen richten und / oder auf Korruptionsbekämpfung beziehen, einzuhalten und keine Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen zu zeigen, die nicht in Einklang mit den sog. Ten Principles des United Nations Global Compact stehen.

e) Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung des Vorstehenden ERIKS gegenüber von Zeit zu Zeit in angemessener Art und Weise nachzuweisen.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Parteien der im Handelsregister eingetragene Sitz von ERIKS als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.

b) Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundenprozesse) ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von ERIKS. ERIKS kann jedoch nach Wahl am zuständigen Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Kunden oder bei einem sonstigen zuständigen Gericht Klage erheben.

c) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ERIKS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN8-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.


Allgemeine Bestimmungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Stand Januar 2025
ERIKS Deutschland GmbH | 33790 Halle (Westfalen)